GeoDin Software License Agreement
Diese GeODin-Softwarelizenzvereinbarung („Vereinbarung“) regelt die Nutzung und den Zugriff auf die GeODin-Software („Software“), die von Fugro Technology B.V., Firmenregistrierungsnummer 14614376 und mit Sitz in Veurse Achterweg 10, 2264SG Leidschendam, Niederlande, bereitgestellt wird („Lizenzgeber“). Indem Sie auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ oder „Ich stimme zu“ klicken und mit dem Kauf fortfahren und/oder auf den Lizenzschlüssel für die Software zugreifen, ihn installieren und verwenden, schließen Sie („Lizenznehmer“) eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber ab. Wenn Sie im Namen eines Unternehmens oder einer Institution handeln, erstrecken sich die Bedingungen dieser Vereinbarung und der Begriff „Lizenznehmer“ automatisch auf Ihr Unternehmen oder Ihre Institution. Indem Sie diese Vereinbarung akzeptieren, bestätigen Sie, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden haben, und Sie erklären sich damit einverstanden, an sie gebunden zu sein. Wenn Sie mit den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einverstanden sind, fahren Sie bitte nicht mit dem Kauf, dem Herunterladen und der Installation fort.
Diese Software ist für geschäftliche und kommerzielle Zwecke bestimmt. Diese Vereinbarung gewährt dem Lizenznehmer oder einem Verbraucher kein Recht, die Software für persönliche oder Haushaltszwecke zu nutzen. Sollte ein Verbraucher die Software bezahlen, herunterladen und nutzen, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Der Lizenzgeber lehnt ausdrücklich jegliche Verantwortung oder Haftung für Schäden oder Probleme ab, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer solchen unbefugten Nutzung der Software durch Verbraucher ergeben.
Diese Vereinbarung umfasst alle Softwareprodukte, Dokumentationen und Anweisungen (“Dokumentation“), einschließlich derer, die über die Plattform „Shopify“ oder eine andere Cloud-Umgebung zugänglich sind, in der der Lizenzgeber Ihnen die Software und die Dokumentation zur Verfügung stellt. Bitte beachten Sie, dass für die Plattform Shopify möglicherweise eigene Nutzungsbedingungen gelten https://geodin.com/policies/privacy-policy, an die Sie sich halten müssen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung dafür, Ihnen solche Nutzungsbedingungen der Plattform zur Verfügung zu stellen.
Nach dem Kauf der Software wird Ihnen möglicherweise eine automatisch generierte E-Mail mit den Einzelheiten des Kaufs zugesandt. Jede solche automatisch generierte E-Mail ist ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer automatisch generierten E-Mail und den Bedingungen dieser Vereinbarung haben die Bedingungen dieser Vereinbarung Vorrang.
Durch die Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung wird jede bestehende Lizenzvereinbarung mit dem Lizenzgeber in Bezug auf die Software automatisch ersetzt und durch diese Vereinbarung ersetzt.
Wenn Sie eine gedruckte Version dieser Vereinbarung benötigen, bevor Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, klicken Sie bitte auf den Hyperlink zur Lizenzvereinbarung, um diese Vereinbarung abzurufen und auszudrucken, oder drucken Sie diese Vereinbarung aus, bevor Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren.
Definitionen:
“Affiliates„bedeutet in Bezug auf eine Partei: eine Person, die diese Partei direkt oder indirekt kontrolliert oder von ihr kontrolliert wird oder die direkt oder indirekt von einer Person kontrolliert wird, die auch diese Partei kontrolliert. Für die Zwecke dieser Definition bezeichnet eine „Person“ jede natürliche Person, Gesellschaft, Personengesellschaft oder Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht) . “Autorisierter Nutzer“ bezeichnet den Lizenznehmer und jede andere Person, die der Kontrolle des Lizenznehmers unterliegt und vom Lizenznehmer zur Nutzung der Software autorisiert wurde. Ein autorisierter Benutzer ist ein Vertreter des Lizenznehmers. “Dokumentation“ bezeichnet jedes unterstützende Material, jede Anleitung oder jedes andere Dokument, das während des Herunterladens der Software verfügbar sein kann. “Lizenz“ bezeichnet ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, das der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gewährt, die Software gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen. “Lizenznehmer“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die diese Vereinbarung über ihren bevollmächtigten Vertreter abschließt, indem sie auf die Schaltfläche „Ich stimme zu“ oder „Jetzt kaufen“ klickt und die vom Lizenzgeber zur Nutzung der Software autorisiert wurde, einschließlich der verbundenen Unternehmen des Lizenznehmers. “Lizenzgebühr“ ist die Gebühr, die der Lizenznehmer an den Lizenzgeber für das Recht zur Nutzung der Software gemäß dieser Vereinbarung zahlt. Bei der Lizenzgebühr kann es sich um eine einmalige Zahlung für eine bestimmte Version der Software oder um eine wiederkehrende jährliche Abonnementgebühr handeln, wie auf der Produktseite oder während des Kaufvorgangs angegeben. “Lizenzgeber“ steht für Fugro Technology B.V., mit der Firmenregistrierungsnummer 14614376 und mit Sitz in Veurse Achterweg 10, 2264SG Leidschendam, Niederlande“Wichtiges Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version der Software, die gegenüber der aktuellen Version/dem aktuellen Modell der Software erhebliche zusätzliche Funktionen bietet und beabsichtigt ist, die aktuelle Softwareversion/das aktuelle Softwaremodell zu ersetzen. “Kleineres Update“ bezieht sich auf hinzugefügte neue oder abwärtskompatible Funktionen und Verbesserungen und kann diese beinhalten. “Patch-Aktualisierung“ bezieht sich auf und kann Bugfixes und Sicherheitsverbesserungen beinhalten, die für die Aufrechterhaltung der Stabilität und Sicherheit der Software von entscheidender Bedeutung sind. “Software“ bedeutet die Fugro GeODin-Software und alle damit verbundenen Funktionen.
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen — Umfang der Nutzung
a. Gemäß dieser Vereinbarung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche, zeitlich begrenzte Nutzungslizenz zur Nutzung und zum Zugriff auf die Software und Dokumentation gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung. Wenn Sie eine Testversion der Software erhalten haben, endet die Lizenz automatisch an dem Ihnen mitgeteilten Datum, ohne dass eine Kündigungsfrist erforderlich ist.
Die Software ist nur für interne Geschäftszwecke bestimmt, ausschließlich für den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer darf die Nutzung der Software (ganz oder teilweise) ohne die ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht abtreten, verkaufen, vermieten oder unterlizenzieren.
c. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Bedingungen dieser Vereinbarung nach eigenem Ermessen zu aktualisieren, Funktionen bereitzustellen und/oder eine Version oder Funktion der Software einzustellen. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer über eine solche Änderung oder Aktualisierung der Vertragsbedingungen informieren, indem er ihn mindestens einen (1) Monat vor dem Datum, an dem die Änderung oder Aktualisierung in Kraft tritt, schriftlich ankündigt. Wenn der Lizenznehmer die angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Änderung nicht akzeptieren möchte, ist der Lizenznehmer berechtigt, diese Vereinbarung durch Zustellung einer schriftlichen Kündigung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung der Änderung durch den Lizenzgeber zu kündigen, und zwar mit Wirkung ab dem Datum, an dem die Änderung oder Aktualisierung in Kraft treten würde.
2. Anforderungen an die Installation
a. Für die Software gelten möglicherweise Mindestsystemanforderungen für Installation und Betrieb. Diese Mindestanforderungen können auf der Produktseite der Software angezeigt oder dem Lizenznehmer vor dem Kauf auf andere Weise mitgeteilt werden. Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass es in seiner alleinigen Verantwortung liegt, vor dem Kauf einer Lizenz sicherzustellen, dass sein Computersystem die Mindestanforderungen erfüllt. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Software auf einem Computersystem, das die Mindestanforderungen nicht erfüllt, ordnungsgemäß funktioniert. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Mindestanforderungen jederzeit zu aktualisieren.b. Die Software darf nur auf Geräten installiert und betrieben werden, die dem Lizenznehmer gehören oder unter der vollen Kontrolle des Lizenznehmers stehen.c. Einweglizenz — Wenn die Lizenz als „Einzelbenutzerlizenz“ vorgesehen und gekauft wird, wird die Software auf einem einzigen Gerät installiert, das nur von einem einzelnen autorisierten Benutzer verwendet werden kann, um von einem solchen Einzelbenutzer gleichzeitig an einem Ort verwendet zu werden. Die Übertragung der Software von einem Gerät auf ein anderes Gerät ist nur auf solche Geräte zulässig, die unter der vollen Kontrolle des Lizenznehmers stehen. Eine solche Übertragung der Software von einem Gerät auf ein anderes sollte die grundlegenden Anforderungen einer Einzelbenutzerlizenz erfüllen. Mehrfachnutzungslizenz — Wenn die Lizenz als „Mehrbenutzerlizenz“ oder „Netzwerklizenz“ vorgesehen und gekauft wird, kann die Software auf mehreren Geräten für eine vereinbarte Anzahl gleichzeitiger autorisierter Benutzer installiert werden. Die Installation muss vom Lizenznehmer innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Lizenzausführungsdatei und Dokumentation („Installationszeitraum“). Am Ende des Installationszeitraums wird davon ausgegangen, dass der Lizenznehmer die Software akzeptiert hat.
3. Support, Wartung und Updates
a. Der Support beschränkt sich darauf, nur bei der Installation der Software zu helfen, wenn offensichtliche Mängel, Bugs oder solche Probleme auftreten, die direkt von der Software herrühren, oder wenn diese Installationsunterstützung als Teil des Lizenzpakets bereitgestellt wird. Änderungen, Anpassungen an die IT-Infrastruktur (IT) des Lizenznehmers oder andere Personalisierungen sind nicht Teil der Standard-Lizenznehmergebühr oder des Supports im Rahmen dieser Vereinbarung. Der Lizenzgeber kann solche Anpassungen nach eigenem Ermessen und als zusätzliche Funktion der Software zum vollen Kostenaufwand für den Lizenznehmer vornehmen.B. Der Lizenzgeber kann die Software regelmäßig aktualisieren, um neue Funktionen einzuführen, die Funktionalität zu verbessern und/oder die Sicherheit zu erhöhen. Diese Updates können größere Updates, kleinere Updates oder Patch-Updates beinhalten. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, Updates zu installieren, sobald diese veröffentlicht und an den Lizenznehmer weitergegeben werden, und die Software ständig auf dem neuesten Stand zu halten, um optimale Leistung, Sicherheit und Zugriff auf die neuesten Funktionen zu gewährleisten. Updates können vom Lizenzgeber nach eigenem Ermessen veröffentlicht werden.c. Support und Updates werden für die jeweils aktuelle Version der Software bereitgestellt. Ältere Versionen der Software werden möglicherweise nur für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab dem Datum der Benachrichtigung über ein Hauptupdate mit eingeschränktem und kritischem Sicherheits-Patch-Update unterstützt. Danach wird die ältere Version der Software nicht mehr unterstützt. Um weiterhin die optimalen Funktionen der Software nutzen zu können, wird dem Lizenznehmer empfohlen, die Software stets zu aktualisieren. Der Lizenznehmer erkennt an und akzeptiert, dass Updates und Upgrades neuen Mindest- und anderen Installationsanforderungen unterliegen können.d. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, eine Antwort oder Unterstützung zu geben, wenn die technische Anfrage des Lizenznehmers auf Folgendes zurückzuführen ist: (a) die Integration oder das Hinzufügen einer Funktion, eines Programms oder Geräts zur Software, die nicht vom Lizenznehmer genehmigt oder bereitgestellt wurde; (b) jegliche Nichtkonformität, die durch Unfall, Transport, Vernachlässigung, Missbrauch, Änderung, Änderung oder Verbesserung der Software; (c) Versäumnis, eine geeignete Installationsumgebung bereitzustellen; (d) Verwendung der Software, die nicht in der Dokumentation beschrieben oder gemäß dieser Vereinbarung autorisiert ist; oder (e) das Versäumnis, ein zuvor vom Lizenznehmer veröffentlichtes Update oder Upgrade zu integrieren.
4. Eingeschränkte Nutzung
Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders festgelegt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden:
a. die Software oder die Dokumentation nicht zu kopieren, es sei denn, ein solches Kopieren erfolgt im Rahmen der normalen Nutzung der Software oder ist für die Datensicherung oder die Betriebssicherheit erforderlich;
b. die Software oder Dokumentation nicht zu vermieten, zu verleasen, unterzulizenzieren, zu verleihen, zu übertragen, zusammenzuführen, anzupassen, zu modifizieren, abzutreten oder anderweitig zu übertragen;
c. keine Änderungen oder Modifikationen an der gesamten oder einem Teil der Software vorzunehmen oder solche Änderungen oder Modifikationen zuzulassen oder zu gestatten, dass die Software oder Teile davon mit einem anderen Programm kombiniert oder in ein anderes Programm integriert werden;
d. die Software nicht ganz oder teilweise zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln oder darauf basierende abgeleitete Werke zu erstellen oder zu versuchen, eines dieser Dinge zu tun, mit der Ausnahme, dass solche Handlungen nicht verboten werden können, da sie unerlässlich sind, um die Interoperabilität der Software mit anderen Softwareprogrammen herzustellen, und vorausgesetzt, dass alle Informationen, die der Lizenznehmer bei solchen Aktivitäten erhält:
i. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergegeben oder mitgeteilt wird, an die es nicht weitergegeben oder mitgeteilt werden muss; und
ii. nicht zur Erstellung von Software verwendet werden, die der Software im Wesentlichen ähnlich ist;
e. alle Kopien der Software sicher aufzubewahren und genaue und aktuelle Aufzeichnungen über die Anzahl und den Standort aller Kopien der Software zu führen;
f. die Nutzung der Software zu überwachen und zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die Software vom Lizenznehmer und seinen autorisierten Benutzern gemäß den Bedingungen dieser Lizenz verwendet wird;
g. den Copyright-Hinweis des Lizenzgebers und die Bedingungen dieser Vereinbarung in alle Kopien der Software aufzunehmen, ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer; und
h. die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers in keiner Form, weder ganz noch teilweise (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Programmlisten, Objekt- und Quellprogrammlisten, Objektcode und Quellcode), für andere Personen als die autorisierten Benutzer zu reproduzieren oder sie anderweitig in welcher Form oder welchem Format auch immer zur Verfügung zu stellen.
i. die gesamte oder einen Teil der Software nicht mit anderen Technologien oder Softwareprogrammen zusammenzuführen (es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vom Lizenzgeber genehmigt).
5. Garantien
a. Der Lizenzgeber garantiert, dass die Software ab dem Datum der Lieferung an den Lizenznehmer für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen (die „Garantiezeit“) bei normalem Gebrauch im Wesentlichen gemäß den in der Dokumentation beschriebenen Funktionen funktioniert. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Software ununterbrochen und/oder fehlerfrei genutzt werden kann.
b. Die für eine Testversion oder Demoversion erworbene Lizenz wird „wie sie ist“ zur Verfügung gestellt. Der Lizenzgeber gewährt keine Garantie und übernimmt keine Verantwortung oder Haftung, die sich aus der Verwendung einer solchen Test- oder Demoversion ergibt.
c. Wenn der Lizenznehmer den Lizenzgeber über einen Mangel an der Software informiert, aufgrund dessen diese innerhalb der Garantiezeit im Wesentlichen nicht den in der Dokumentation beschriebenen Funktionen entspricht, wird der Lizenzgeber wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um nach eigenem Ermessen den Mangel an der Software zu beheben oder die Software auszutauschen. Für den Austausch der Software sind, sofern vereinbart, ein Kaufnachweis und ein dokumentiertes Beispiel für den Defekt und/oder Fehler erforderlich. Das Vorstehende ist die alleinige Haftung des Lizenzgebers und das ausschließliche Rechtsmittel des Lizenznehmers im Rahmen dieser Garantie.
d. Diese Garantie gilt nicht für Mängel an der Software oder andere Nichtkonformitäten, die durch: (i) die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in einer Weise verursacht werden, die nicht der Dokumentation oder dieser Vereinbarung entspricht; (ii) Software oder Hardware von Drittanbietern; oder (iii) Änderungen oder Verbesserungen der Software, die nicht vom Lizenzgeber vorgenommen oder genehmigt wurden.
e. Alle Bedingungen, Garantien oder sonstigen Bedingungen, die zwischen den Parteien Wirkung haben oder ausdrücklich oder stillschweigend in diese Vereinbarung aufgenommen werden könnten, sei es durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder auf andere Weise, werden hiermit im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, einschließlich aller stillschweigenden Bedingungen, Garantien oder anderer Bedingungen in Bezug auf zufriedenstellende Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Zuverlässigkeit der durch die Nutzung der Software erzielten Ergebnisse und Anwendung angemessener Fachkenntnisse und Sorgfalt.
6. Beschränkte Haftung
a. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Bezug auf alle Verluste oder Schäden, die der Lizenznehmer aufgrund oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung erleidet (einschließlich jeglicher Haftung für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Vertreter, verbundenen Unternehmen und Subunternehmer), unabhängig davon, ob sie sich aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder aus anderen Gründen ergeben, ist auf den maximalen Gesamtbetrag in Höhe von 100% der Lizenzgebühr begrenzt.
b. Keine der Parteien haftet für indirekte Verluste oder Folgeschäden, entgangene Gewinne, Verluste aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Verluste aufgrund von Ansprüchen der Kunden des Lizenznehmers, unabhängig davon, ob sie durch unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder auf andere Weise verursacht wurden. Eine Haftung für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten ist ebenfalls ausgeschlossen. c. Die in den Ziffern 6a und 6b beschriebenen Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder vorsätzliche Fahrlässigkeit des Lizenzgebers zurückzuführen ist.
d. Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer schadlos und schadlos gegen alle Ansprüche Dritter, die dem Lizenzgeber gehören und von ihm entwickelt wurden, einschließlich der Software. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung und diese Entschädigung gilt nicht, wenn die angebliche Verletzung der Software oder der Dokumentation nicht vom Lizenzgeber entwickelt wurde oder nicht von ihm stammt oder auf eine Änderung der Software zurückzuführen ist, die nicht vom Lizenzgeber stammt oder von diesem autorisiert wurde.
7. Lizenzgebühr
a. Die Lizenzgebühr für Einweglizenzen oder Mehrfachnutzungslizenzen wird nach Ermessen des Lizenzgebers festgelegt und vom Lizenzgeber zum Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen Lizenz in der jeweils gültigen Fassung gemäß dieser Vereinbarung angegeben. Die Lizenzgebühr versteht sich ohne Steuern.
b. Sofern die Lizenzgebühr nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenz zusammen mit der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezahlt wurde, wird die Lizenzgebühr dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. Alle fälligen Beträge sind vom Lizenznehmer gemäß den vereinbarten oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu zahlen. Der Lizenznehmer ist weder berechtigt, Zahlungen auszusetzen noch fällige Beträge aufzurechnen.
c. Der Lizenzgeber kann die geltende Lizenzgebühr anpassen, indem er den Lizenznehmer mindestens zwei (2) Monate vor dem Datum, an dem die angepasste Lizenzgebühr in Kraft tritt, schriftlich darüber informiert. Wenn der Lizenznehmer die angepasste Lizenzgebühr nicht akzeptieren möchte, ist er berechtigt, diese Vereinbarung durch Zustellung einer schriftlichen Kündigung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung der Anpassung durch den Lizenzgeber zu kündigen, und zwar mit Wirkung ab dem Datum, an dem die angepasste Lizenzgebühr in Kraft treten würde.
d. Alle anfallenden Steuern, einschließlich Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer) und/oder anderer Steuern, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Lizenz, dem Herunterladen und der Installation anfallen, gehen ausschließlich zu Lasten des Lizenznehmers.
8. Dauer und Kündigung
a. Das Lizenzabonnement hat eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängert sich automatisch um eine ähnliche Laufzeit, es sei denn, eine der Parteien kündigt das Abonnement oder entscheidet sich mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit, die Laufzeit nicht zu verlängern.
b. Jede Partei kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, falls die andere Partei diese Vereinbarung erheblich verletzt. Das Versäumnis eines Lizenznehmers, eine ausstehende Rechnung des Lizenzgebers zu bezahlen, stellt stets einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar. Jede Partei kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn eine Partei zahlungsunfähig oder insolvent wird oder auf andere Weise in Liquidation gerät.
c. Bei Kündigung aus beliebigem Grund:
alle dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte erlöschen;
i. Der Lizenznehmer muss alle durch diese Lizenz autorisierten Aktivitäten einstellen;
ii. Der Lizenznehmer muss die Software und die Dokumentation sofort von allen Geräten löschen und alle Kopien, die sich im Besitz, in der Obhut oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden, unverzüglich vernichten oder löschen.
iii. Der Lizenznehmer hat für den Rest des Abonnementzeitraums nach der Kündigungsmitteilung und der nachfolgenden Kündigung Zugriff auf die Software. Nach Ablauf des verbleibenden Abonnementzeitraums hat der Lizenznehmer keinen Zugriff auf alle aktiven Funktionen der Software und kann auch nicht in den Genuss der optimalen Funktionen der Software kommen.
9. Geistiges Eigentum
a. „Geistiges Eigentum“ bedeutet und umfasst Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Marken, Handelsnamen und Domainnamen, Rechte an der Gründung, Kulanz- oder Veräußerungsrechte, Designrechte, Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnissen), einschließlich aller Änderungen, Verbesserungen und Erweiterungen dieses geistigen Eigentums und aller anderen geistigen Eigentumsrechte, jeweils unabhängig davon, ob sie registriert oder nicht registriert sind, einschließlich aller Anwendungen ((oder Rechte zur Beantragung) und Verlängerungen oder Erweiterungen dieser Rechte und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in jedem Teil der Welt bestehen können.
b. Der Lizenzgeber ist der alleinige und ausschließliche Eigentümer aller Rechte, Titel und Interessen an der Software und der Dokumentation sowie aller Änderungen und Erweiterungen daran (einschließlich des Eigentums an allen vertraulichen Informationen und geistigem Eigentum, die sich darauf beziehen und darin bestehen), vorbehaltlich der Rechte und Privilegien, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber im Rahmen dieser Vereinbarung und durch die Lizenz ausdrücklich gewährt wurden.
c. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass das geistige Eigentum das ausschließliche Eigentum des Lizenzgebers ist und bleibt und dass nichts, was in dieser Vereinbarung enthalten oder impliziert ist, dem Lizenznehmer irgendwelche Rechte, Titel oder Interessen an dem geistigen Eigentum oder einem Teil davon überträgt oder übertragen soll. Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass er keine anderen Rechte an dem geistigen Eigentum hat als die Rechte, dieses gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen.
d. Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein kommerziell wertvolles, urheberrechtlich geschütztes Produkt des Lizenzgebers handelt, dessen Design und Entwicklung die Bemühungen qualifizierter Entwicklungsexperten und die Investition von erheblichem Zeit- und Geldaufwand widerspiegeln. Jede Verletzung der geistigen Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, unbeschadet des Rechts des Lizenzgebers, eine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden zu verlangen, beinhaltet das Recht, eine einstweilige Verfügung und alle anderen gesetzlichen oder bildlichen Ansprüche zu verlangen.
e. Die Verpflichtungen zum geistigen Eigentum gemäß dieser Klausel 9 gelten auch nach Kündigung und/oder Ablauf der Vereinbarung und der Lizenz, aus welchem Grund auch immer.
10. Vertraulichkeit
a. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, gleich welcher Art und ob in schriftlicher, elektronischer, visueller, mündlicher oder sonstiger Form, die dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Software und der Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, und schließen diese ein.
b. Der Lizenznehmer muss (i) die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und (ii) in Bezug auf die vertraulichen Informationen mindestens die gleichen Mittel verwenden, die der Lizenznehmer zum Schutz seiner eigenen vertraulichen und geschützten Informationen einsetzt. Darüber hinaus darf der Lizenznehmer vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software nur an seine Direktoren, leitenden Angestellten, Mitglieder, Mitarbeiter oder Auftragnehmer weitergeben, wenn dies erforderlich ist und die an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die den hier enthaltenen im Wesentlichen ähneln.
c. Der Lizenznehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine vertraulichen Informationen an Dritte oder für irgendeinen Zweck weitergeben.
d. Der Lizenznehmer darf vertrauliche Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies durch geltende Gesetze, Regeln oder Vorschriften oder durch ein zuständiges Gericht oder eine Regierungsbehörde erforderlich ist („Rechtliche Anforderungen“). In einem solchen Fall muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich über eine solche Anfrage informieren.
e. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß dieser Klausel 10 gelten auch nach Kündigung und/oder Ablauf der Vereinbarung und der Lizenz, aus welchem Grund auch immer.
11. Datenverarbeitung
Die empfangende Partei erkennt an, dass es sich bei einigen vertraulichen Informationen um Informationen handeln kann, die sich auf eine oder mehrere identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen („personenbezogene Daten“) beziehen, und dass die Verwendung personenbezogener Daten durch die Allgemeine Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 oder ein anderes Gesetz zur Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten („Datenschutzgesetze“) geregelt werden kann. In Bezug auf personenbezogene Daten stellt die empfangende Partei sicher, dass sie die personenbezogenen Daten (falls vorhanden), die sie von oder im Namen der offenlegenden Partei erhalten hat, gemäß den Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze behandelt. Insbesondere darf die empfangende Partei keine personenbezogenen Daten verarbeiten, übertragen, ändern oder ändern, die sie von oder im Namen der offenlegenden Partei erhalten hat, und sie auch nicht für andere Zwecke als für den Zweck verwenden, zu dem sie offengelegt wurden. Die empfangende Partei behandelt die personenbezogenen Daten vertraulich, beschränkt den Zugriff auf diejenigen Personen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten benötigen, und speichert oder speichert die personenbezogenen Daten nicht länger als unbedingt erforderlich, um die Zwecke zu erfüllen, für die die personenbezogenen Daten an die empfangende Partei weitergegeben wurden. Soweit die empfangende Partei personenbezogene Daten im Namen der offenlegenden Partei verarbeiten muss, schließen die Parteien eine Datenverarbeitungsvereinbarung des Lizenzgebers ab.
Erfassung und Verwendung nicht personenbezogener Daten — Der Lizenzgeber kann im Zusammenhang mit der Nutzung der GeODin-Website und der Software durch den Lizenznehmer bestimmte nicht personenbezogene Daten („nicht personenbezogene Daten“) erheben, wie z. B. Verkehrsdaten auf der Website, anonymisierte Standort- und Zahlungsinformationen, Kundenmängelmeldungen, Kundenfeedback, Nutzungsstatistiken, Benutzerinteraktion mit den Softwarefunktionen und Fehlerprotokollierung. Diese nicht personenbezogenen Daten in aggregierter und anonymisierter Form ermöglichen es dem Lizenzgeber, Nutzungstrends zu analysieren, die Software und Dienste zu verbessern, Support bereitzustellen und neue Funktionen zum Nutzen der Benutzer zu entwickeln.
12. Sanktionen und Regulierung
Die Parteien vereinbaren, dass keine Partei verpflichtet oder haftbar ist, im Rahmen dieser Vereinbarung Arbeiten durchzuführen oder Dienstleistungen zu erbringen, durch die eine Partei jederzeit gegen bestehende oder neu eingeführte Embargos, Sanktionen oder Exportkontrollbestimmungen der UN, der EU, des Vereinigten Königreichs oder der USA oder gegen andere lokale gesetzliche Beschränkungen oder Anforderungen in einem Land, in dem die Parteien Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen, verstoßen könnte (zusammen „Sanktionsbeschränkungen“). Stellt eine Partei nach eigenem Ermessen fest, dass sie aufgrund der Sanktionsbeschränkung nicht in der Lage ist, mit der Arbeit oder einem Teil davon zu beginnen oder Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich des durch solche Sanktionsbeschränkungen verursachten Kulanzschadens, kann diese Partei die Arbeit einstellen oder die Erbringung von Dienstleistungen sofort und ohne jegliche Haftung gegenüber der einen Partei einstellen.
13. Geltendes Recht und Streitbeilegung
a. Diese Vereinbarung und alle vertraglichen oder außervertraglichen Verpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihr ergeben, unterliegen niederländischem Recht und werden entsprechend ausgelegt.
b. Vorbehaltlich des Rechts des Lizenzgebers, im Falle einer Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, bemühen sich die Parteien, diese Streitigkeit innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Streitigkeit von einer der Parteien vorgebracht wurde, durch einvernehmliche Gespräche beizulegen.
c. Vorbehaltlich der Klausel 13c werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben können, einschließlich Streitigkeiten über deren Existenz und Gültigkeit, in erster Instanz vor dem Bezirksgericht Amsterdam beigelegt.
14. Höhere Gewalt
a. Es wird davon ausgegangen, dass keine der Parteien aufgrund einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen diese Vereinbarung verstößt, sofern diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie keinen Einfluss hat („höhere Gewalt“). Zu den Umständen, auf die der Lizenzgeber keinen Einfluss hat, gehören unter anderem Umstände, die sich der Kontrolle der Lieferanten oder Auftragnehmer des Lizenzgebers entziehen, Stromausfälle, behördliche Maßnahmen, Ausfälle des Internets, des Datennetzes oder der Telekommunikationseinrichtungen, (Cyber-) Vandalismus, Aufruhr, Krieg, Feindseligkeit, höhere Gewalt, behördliche Vorschriften oder Anordnungen, Feuer, Unfall, Arbeitsstreik, Auswirkungen einer Epidemie und/oder Pandemie oder andere vergleichbare Gründe.
b. Ist eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer wesentlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gehindert und dauert diese Nichterfüllung länger als sechzig (60) Tage an, so beraten sich die Parteien unverzüglich miteinander, um diesen Zustand der Nichterfüllung zu lösen. Wenn die Parteien nicht in der Lage sind, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beginn einer solchen Konsultation eine Lösung zu finden, kann jede der Parteien diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, um sofort wirksam zu werden.
15. Verschiedene Begriffe
a. Der Lizenznehmer darf die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Rechte und Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte übertragen.
b. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und von der betreffenden Partei unterzeichnet wurde. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel gilt nicht als Verzicht auf dasselbe Recht oder Rechtsmittel in der Zukunft.
c. Es wird davon ausgegangen und vereinbart, dass nichts in dieser Vereinbarung so auszulegen ist, dass eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien oder Dritten entsteht oder dass eine Partei in irgendeiner Weise für die Verpflichtungen der anderen Partei verantwortlich ist.
d. Jede Mitteilung muss schriftlich erfolgen, auch per E-Mail (unter support@geodin.com), und kann entweder persönlich zugestellt oder per erstklassiger frankierter Post oder per Luftpost an die in dieser Vereinbarung angegebene Adresse der betreffenden Partei oder an eine andere Adresse gesendet werden, die die betreffende Partei gemäß dieser Klausel 15 (d) als für Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung bestimmt bestimmt hat.
e. Diese Vereinbarung ist die vollständige und ausschließliche Erklärung der Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Lizenzgebers und ersetzt alle anderen Vorschläge, Zusicherungen oder sonstigen Mitteilungen von oder im Namen des Lizenzgebers oder seiner Vertreter in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
f. Diese Vereinbarung ist in englischer Sprache abgefasst. Für den Fall, dass diese Vereinbarung in eine andere Sprache übersetzt wird, hat die englische Sprachversion in jeder Hinsicht Vorrang und gilt für alle Inkonsistenzen oder Diskrepanzen mit den übersetzten Versionen.